32.4.2 Grundsätze zur Inhalts-/Ausübungskontrolle

Autor: Götsche

Der VA ist - als gleichberechtigte Teilhabe beider Ehegatten am beiderseits erworbenen Versorgungsvermögen - einerseits dem Zugewinnausgleich verwandt und wie dieser ehevertraglicher Disposition grundsätzlich zugänglich. Er ist jedoch andererseits als vorweggenommener Altersunterhalt vergleichbar § 1571 BGB zu verstehen; von daher steht er einer vertraglichen Abbedingung nicht schrankenlos offen.

Kernbereich

Der VA zählt zum geschützten Kernbereich der Ehe. Er rangiert hinter dem Ehegattenunterhalt auf der 2. Stufe (grundlegend BGH, FamRZ 2004, 601, 605 m. Anm. Borth). Das Gesetz misst ihm als Ausdruck ehelicher Solidarität besondere Bedeutung zu. Eine evident einseitige, durch die individuelle Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse und die Berücksichtigung der Belange der Ehegatten nicht gerechtfertigte Lastenverteilung ist nicht hinzunehmen (BVerfG, FamRZ 2001, 343). Besonders gilt dies bei einem vollständigen Ausschluss des VA. Dieser ist unwirksam, wenn er dazu führt, dass ein Ehegatte aufgrund des schon beim Vertragsschluss geplanten Zuschnitts der Ehe über keine hinreichende Alterssicherung verfügt und dieses Ergebnis mit dem Gebot ehelicher Solidarität schlechthin unvereinbar erscheint (BGH v. 29.01.2014 - XII ZB 303/13, FamRZ 2014, 629; BGH, FamRZ 2008, 2011, 2013 m. Anm. Bergschneider; OLG Bremen v. 24.05.2017 - 4 UF 152/16; OLG Koblenz v. 21.08.2015 - 11 UF 333/15, FamRZ 2015, 548).