In der Sache
erlässt das Oberlandesgericht Nürnberg - 7. Zivilsenat und Senat für Familiensachen - durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Herrler, den Richter am Oberlandesgericht Riegner und die Richterin am Oberlandesgericht Bayerlein am 11.01.2010 folgenden Beschluss:
1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Amtsgerichts -Familiengericht - Nürnberg vom 15. Oktober 2009 - 105 F 1421/09, wird als unzulässig verworfen.
2. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungseinlegungsfrist wird dem Kläger nicht gewährt.
3. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird insgesamt auf 6.918 Euro festgesetzt.
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