Die Anklage legt dem Angeschuld. zur Last, nach seiner Übersiedlung in die Bundesrepublik Deutschland keinen Unterhalt für seine bei der Mutter in der DDR lebenden ehelichen Kinder geleistet zu haben.
»... [Die] zweckgerichtete Auslegung [des § 170 b StGB] ergibt, daß das Gesetz in seinem Kern lediglich dem Schutz der deutschen Rechtsgemeinschaft und damit den deutschen Sozialbehörden vor mißbräuchlicher Inanspruchnahme dient (so BGH, BGHSt 29, 85 [hier: III (323) 134 a]). Dem Schutz ausländischer Staatsfinanzen dient §
Daher komme es im vorl. Fall entscheidend darauf an, ob die DDR strafrechtlich zum Inland i. S. des §
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