Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 11. August 2009 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Die Beschwerde gegen die erstinstanzliche Festsetzung monatlicher Raten hat keinen Erfolg.
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