1. Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
2. Die Antragstellerin zu 1) hat die in Ziffer 1912 des Kostenverzeichnisses zu § 3 Abs. 2 FamGKG für erfolglose Beschwerden angesetzte Festgebühr zu tragen; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
I.
Die Antragstellerin, die mit dem Antragsgegner am 10. Oktober 2015 die Ehe geschlossen hat und von ihm seit dem 18. August 2023 getrennt lebt, begehrt Verfahrenskostenhilfe für die Stellung eines Scheidungsantrages
Zur Begründung beruft sie sich auf die Vorschrift des § 1565 Abs.2 BGB und trägt vor, sie sei von ihrem neuen Partner schwanger; die Geburt werde am 26. Juni 2024 erwartet. Dieser Umstand stelle für den Antragsgegner eine unzumutbare Härte dar. Überdies sei ein Festhalten an der Ehe aufgrund ihrer psychischen Verfassung - sie leide an Depressionen - unzumutbar.
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