OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 22.02.2024 19 A 1390/18
Normen:
AuslG 1990 § 89 Abs. 1 S. 1; GG Art. 16 Abs. 1 S. 2; BGB § 1599 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 7112/16
Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthaltsortes eines Ausländers im Bundesgebiet anhand der Dauerhaftigkeit des Aufenthalts; Vorliegen einer Unterbrechung des gewöhnlichen Inlandsaufenthalts; Anerkennung der Vaterschaft
OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22.02.2024 - Aktenzeichen 19 A 1390/18
DRsp Nr. 2024/4239
Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthaltsortes eines Ausländers im Bundesgebiet anhand der Dauerhaftigkeit des Aufenthalts; Vorliegen einer Unterbrechung des gewöhnlichen Inlandsaufenthalts; Anerkennung der Vaterschaft
1. Nach den Legaldefinitionen in § 9 Satz 1 AO und § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I und der dazu ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung hat ein Ausländer seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, wenn er sich im Bundesgebiet unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er hier nicht nur vorübergehend verweilt, sondern auf unabsehbare Zeit hier lebt, so dass eine Beendigung des Aufenthalts ungewiss ist (wie BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2017 - 1 C 16.16 -, BVerwGE 159, 85, juris, Rn. 12).2. Ausschlaggebend für das Vorliegen einer Unterbrechung des gewöhnlichen Inlandsaufenthalts in der Zeit vor dem 1. Januar 2005 war nach § 89 Abs. 1 Satz 1 AuslG 1990, ob der Auslandsaufenthalt bis zu sechs Monaten gedauert hatte, während die Zahl der Auslandsaufenthalte grundsätzlich unerheblich war (wie BVerwG, Beschluss vom 29. September 1995 - 1 B 236.94 -, StAZ 1996, 176, juris, Rn. 7).
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