Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 9. Kammer, Einzelrichterin - vom 30. November 2020 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Der am 4. Januar 2021 gestellte und mit Schriftsatz vom 4. Februar 2021 begründete Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das am 30. November 2020 ohne mündliche Verhandlung ergangene Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts, dem Kläger zugestellt am 4. Dezember 2020, bleibt ohne Erfolg. Er ist zulässig, aber unbegründet.
Das Vorbringen des Klägers, welches den Prüfungsumfang für das Oberverwaltungsgericht bestimmt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO), rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht. Der vom Kläger allein geltend gemachte Zulassungsgrund eines Verfahrensmangels im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO dergestalt, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht die Zulässigkeit der Klage verneint und ein Prozessurteil anstelle eines stattgebenden Sachurteils getroffen habe, liegt nicht vor.
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