Dieses Gesetz ist anzuwenden auf 1. Messgeräte und sonstige Messgeräte, soweit sie in einer Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 oder 2 erfasst sind, 2. Teilgeräte, soweit in einer Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 3 Teilgeräte bestimmt sind, 3. Zusatzeinrichtungen zu Messgeräten, soweit diese nicht durch eine Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 4 vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind, 4. Messwerte, die mit Hilfe der Messgeräte nach Nummer 1 ermittelt werden, 5. Fertigpackungen und andere Verkaufseinheiten.
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