§ 1 MessEG
Stand: 27.01.2024
zuletzt geändert durch:
Drittes Gesetz zur Änderung des Mess- und Eichgesetzes, BGBl. I Nr. 26
Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen

§ 1 MessEG Anwendungsbereich des Gesetzes

§ 1 Anwendungsbereich des Gesetzes

MessEG ( Mess- und Eichgesetz )

Dieses Gesetz ist anzuwenden auf 1. Messgeräte und sonstige Messgeräte, soweit sie in einer Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 oder 2 erfasst sind, 2. Teilgeräte, soweit in einer Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 3 Teilgeräte bestimmt sind, 3. Zusatzeinrichtungen zu Messgeräten, soweit diese nicht durch eine Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 4 vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind, 4. Messwerte, die mit Hilfe der Messgeräte nach Nummer 1 ermittelt werden, 5. Fertigpackungen und andere Verkaufseinheiten.