§ 11 MessEG
Stand: 27.01.2024
zuletzt geändert durch:
Drittes Gesetz zur Änderung des Mess- und Eichgesetzes, BGBl. I Nr. 26
Abschnitt 2 Inverkehrbringen von Messgeräten und ihre Bereitstellung auf dem Markt
Unterabschnitt 2 Anerkennung und Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen

§ 11 MessEG Aufgaben der anerkennenden Stelle und der Akkreditierungsstelle

§ 11 Aufgaben der anerkennenden Stelle und der Akkreditierungsstelle

MessEG ( Mess- und Eichgesetz )

(1) 1Die Aufgaben der anerkennenden Stelle obliegen dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie. 2Es kann diese Aufgaben auf eine nachgeordnete Behörde übertragen. 3Die Übertragung ist im Bundesanzeiger bekannt zu machen. (2) Die anerkennende Stelle ist zuständig 1. für die Einrichtung und Durchführung der erforderlichen Verfahren zur Anerkennung von Konformitätsbewertungsstellen nach § 13 Absatz 1, 2. für die Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen; die anerkennende Stelle meldet jede später eintretende Änderung der Anerkennung nach § 13 Absatz 1 oder des ihr nach § 14 Absatz 2 oder 3 mitgeteilten Umfangs der Tätigkeiten; für die Notifizierung und die Meldung von Änderungen verwendet sie jeweils das von der Europäischen Kommission bereitgestellte elektronische Notifizierungsinstrument, 3. für die Vergabe von Kennnummern an Konformitätsbewertungsstellen, die nicht nach Nummer 2 notifiziert werden, sowie 4. für die Einrichtung der Verfahren, die zur Überwachung der anerkannten Konformitätsbewertungsstellen erforderlich sind. (3)