§ 17 GEG
FNA: 754-30
Fassung vom: 08.08.2020
Stand: 01.02.2025
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches, zur Änderung der Verordnung über Heizkostenabrechnung, zur Änderung der Betriebskostenverordnung und zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung, BGBl. I Nr. 280 vom 16.10.2023

§ 17 GEG Aneinandergereihte Bebauung

§ 17 Aneinandergereihte Bebauung

GEG ( Gebäudeenergiegesetz )

1Werden aneinandergereihte Wohngebäude gleichzeitig errichtet, dürfen sie hinsichtlich der Anforderungen der §§ 12, 14, 15 und 16 wie ein Gebäude behandelt werden. 2Die Vorschriften des Teiles 5 bleiben unberührt.