§ 2 c UKlaG
FNA: 402-37
Fassung vom: 27.08.2002
Stand: 01.03.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte, zum Ausbau der Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen sowie zur Änderung weiterer prozessualer Regelungen, BGBl. I Nr. 318 vom 08.12.2025

§ 2 c UKlaG Missbräuchliche Geltendmachung von Ansprüchen

§ 2 c Missbräuchliche Geltendmachung von Ansprüchen

UKlaG ( Unterlassungsklagengesetz )

1Die Geltendmachung eines Anspruchs nach den §§ 1 bis 2 b ist unzulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist, insbesondere wenn sie vorwiegend dazu dient, gegen den Anspruchsgegner einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen. 2Eine missbräuchliche Geltendmachung ist im Zweifel anzunehmen, wenn 1. die Vereinbarung einer offensichtlich überhöhten Vertragsstrafe verlangt wird, 2. die vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung offensichtlich über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgeht, In diesen Fällen kann der Anspruchsgegner Ersatz der für seine Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen verlangen. Weitergehende Ersatzansprüche bleiben unberührt.