§ 2 UKlaG
FNA: 402-37
Fassung vom: 27.08.2002
Stand: 01.03.2025
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG sowie zur Durchführung der Verordnung (EU) 2019/1150 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten und zur Änderung weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 149 vom 06.05.2024

§ 2 UKlaG Ansprüche bei verbraucherschutzgesetzwidrigen Praktiken

§ 2 Ansprüche bei verbraucherschutzgesetzwidrigen Praktiken

UKlaG ( Unterlassungsklagengesetz )

(1) 1Wer in anderer Weise als durch Verwendung oder Empfehlung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen Vorschriften zuwiderhandelt, die dem Schutz der Verbraucher dienen (Verbraucherschutzgesetze), kann im Interesse des Verbraucherschutzes auf Unterlassung und Beseitigung in Anspruch genommen werden. 2Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so ist der Unterlassungsanspruch oder der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet. 3Bei Zuwiderhandlungen gegen die in Absatz 2 Nummer 13 genannten Vorschriften richtet sich der Beseitigungsanspruch nach den entsprechenden datenschutzrechtlichen Vorschriften. (2) Verbraucherschutzgesetze im Sinne dieser Vorschrift sind insbesondere 1. die Vorschriften des Bürgerlichen Rechts, die für folgende Verträge zwischen Unternehmern und Verbrauchern gelten: a) außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge, b) Fernabsatzverträge, c) Verträge im elektronischen Geschäftsverkehr, d) Verbraucherverträge über digitale Produkte, e) Kaufverträge, f) Teilzeit-Wohnrechteverträge, Verträge über langfristige Urlaubsprodukte sowie Vermittlungsverträge und Tauschsystemverträge, g) Verbraucherdarlehensverträge, Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge, h) Bauverträge,