§ 22 TrinkwV
Stand: 20.06.2023
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Abschnitt 5 Aufbereitung

§ 22 TrinkwV Abgabeverbot bei unzulässiger Aufbereitung

§ 22 Abgabeverbot bei unzulässiger Aufbereitung

TrinkwV ( Trinkwasserverordnung )

Der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage darf Wasser nicht als Trinkwasser abgeben, wenn das Wasser ohne eine Ausnahmegenehmigung nach § 21 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 5 oder nicht entsprechend § 21 Absatz 6 mit Aufbereitungsstoffen oder Desinfektionsverfahren aufbereitet wurde, die nicht in der Bekanntmachung der Liste zulässiger Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren gemäß § 20 der Trinkwasserverordnung vom 13. Januar 2023 (BAnz AT 27.01.2023 B12) aufgeführt sind.