(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist 1. "Abwärme" die Wärme oder Kälte, die aus technischen Prozessen und aus baulichen Anlagen stammenden Abluft- und Abwasserströmen entnommen wird, 2. "Aperturfläche" die Lichteintrittsfläche einer solarthermischen Anlage, 3. "Baudenkmal" ein nach Landesrecht geschütztes Gebäude oder eine nach Landesrecht geschützte Gebäudemehrheit, 4. "beheizter Raum" ein Raum, der nach seiner Zweckbestimmung direkt oder durch Raumverbund beheizt wird,
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