§ 3 GEG
Stand: 16.10.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches, zur Änderung der Verordnung über Heizkostenabrechnung, zur Änderung der Betriebskostenverordnung und zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung, BGBl. I Nr. 280
Teil 1 Allgemeiner Teil

§ 3 GEG Begriffsbestimmungen

§ 3 Begriffsbestimmungen

GEG ( Gebäudeenergiegesetz )

(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist 1. "Abwärme" die Wärme oder Kälte, die aus technischen Prozessen und aus baulichen Anlagen stammenden Abluft- und Abwasserströmen entnommen wird, 2. "Aperturfläche" die Lichteintrittsfläche einer solarthermischen Anlage, 3. "Baudenkmal" ein nach Landesrecht geschütztes Gebäude oder eine nach Landesrecht geschützte Gebäudemehrheit, 4. "beheizter Raum" ein Raum, der nach seiner Zweckbestimmung direkt oder durch Raumverbund beheizt wird,