§ 4 f UKlaG
FNA: 402-37
Fassung vom: 27.08.2002
Stand: 01.05.2026
zuletzt geändert durch:
Standortfördergesetz, BGBl. I Nr. 33 vom 04.02.2026

§ 4 f UKlaG Verordnungsermächtigung

§ 4 f Verordnungsermächtigung

UKlaG ( Unterlassungsklagengesetz )

Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten zu regeln zu 1. der Eintragung von eingetragenen Vereinen in die Liste der qualifizierten Verbraucherverbände nach § 4, insbesondere zu den in dem Verfahren bestehenden Mitwirkungs- und Nachweispflichten, 2. der Überprüfung und Aufhebung von Eintragungen eines qualifizierten Verbraucherverbands in der Liste der qualifizierten Verbraucherverbände nach § 4, insbesondere zu den in diesem Verfahren bestehenden Mitwirkungs- und Nachweispflichten, 3. den Berichtspflichten der qualifizierten Verbraucherverbände nach § 4 b Absatz 1 und