§ 8 ZertVerwV
Stand: 02.12.2021
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§ 8 ZertVerwV Juristische Personen und Personengesellschaften als zertifizierte Verwalter

§ 8 Juristische Personen und Personengesellschaften als zertifizierte Verwalter

ZertVerwV ( Zertifizierter-Verwalter-Prüfungsverordnung )

Juristische Personen und Personengesellschaften dürfen sich als zertifizierte Verwalter bezeichnen, wenn die bei ihnen Beschäftigten, die unmittelbar mit Aufgaben der Wohnungseigentumsverwaltung betraut sind, die Prüfung zum zertifizierten Verwalter bestanden haben oder nach § 7 einem zertifizierten Verwalter gleichgestellt sind.