OLG Düsseldorf - Beschluss vom 09.03.2007
I-3 Wx 254/06
Normen:
WEG § 16 Abs. 2 ; WEG § 23 Abs. 4 Satz 1 ; WEG § 28 ; WEG § 43 Abs. 1 Nr. 4 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2007, 1606
NZM 2007, 690
OLGReport-Düsseldorf 2007, 266
ZMR 2007, 711
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 02.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 19 T 231/06
AG Neuss - 73 II 83/06 WEG,

1. Zur Antragsweiterverfolgung eines Wohnungseigentümerbeschlusses bei bestandskräftiger Parallelentscheidung - Zum Wohngeldanspruch bei korrigierten Jahresabrechnungen - Zur Kostentragungspflicht desWohnungseigentümers bei angefochtenem Eigentümerbeschluss über die Jahresabrechnung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.03.2007 - Aktenzeichen I-3 Wx 254/06

DRsp Nr. 2007/7050

1. Zur Antragsweiterverfolgung eines Wohnungseigentümerbeschlusses bei bestandskräftiger Parallelentscheidung - Zum Wohngeldanspruch bei korrigierten Jahresabrechnungen - Zur Kostentragungspflicht desWohnungseigentümers bei angefochtenem Eigentümerbeschluss über die Jahresabrechnung

»1. Macht die Gemeinschaft auf der Basis angefochtener Eigentümerbeschlüsse (hier: Jahresabrechnung 2004 und Wirtschaftsplan 2005) in den Tatsacheninstanzen erfolgreich ihren Wohngeldanspruch geltend und wird sodann in einem Parallelverfahren bestandskräftig die Ungültigerklärung der Eigentümerbeschlüsse beschlossen, so ist der in der Rechtsbeschwerdeinstanz weiterverfolgte Antrag in Ermangelung einer Erledigungserklärung abzulehnen. 2. Auf nicht bestandskräftige Eigentümerbeschlüsse einer korrigierten Jahresabrechnung 2004 oder der inzwischen vorgelegten Jahresabrechnung 2005 kann der Wohngeldanspruch im Verfahren der weiteren Beschwerde nicht gestützt werden.