OLG Düsseldorf - Beschluss vom 26.08.2005
I-3 Wx 64/05
Normen:
WEG § 22 Abs. 1 § 14 Nr. 1 ; BauO NW § 12 Abs. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Düsseldorf 2006, 33
WuM 2005, 670
ZMR 2006, 142
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 25 T 529/04
AG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 290 II 9/03

Abbedingung des § 21 Abs. 1 WEG in Teilungserklärung für Wohnungseigentumsanlage (hier: Änderung der Fassadengestaltung)

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26.08.2005 - Aktenzeichen I-3 Wx 64/05

DRsp Nr. 2005/14524

Abbedingung des § 21 Abs. 1 WEG in Teilungserklärung für Wohnungseigentumsanlage (hier: Änderung der Fassadengestaltung)

»1. Ist in der Teilungserklärung für eine Mehrhausanlage bestimmt, dass die Wohnungseigentümer des von der Änderung betroffenen Gebäudes mit Stimmenmehrheit u.a. über die Gestaltung der Fassade und des Außenanstrichs entscheiden, so liegt darin eine zulässige Abbedingung des § 22 I WEG. 2. In diesem Fall ist der Wohnungseigentümer, dem sämtliche Eigentumseinheiten eines Gebäudes zugeordnet sind, nicht gehindert, die vormals weiße Rückfront des Anbaus ohne Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer in apfelsinen-orangem Farbton zu streichen. 3. Der durch die Teilungserklärung eröffnete weite Gestaltungsspielraum wird durch das Verbot verunstaltender baulicher Maßnahmen begrenzt.«

Normenkette:

WEG § 22 Abs. 1 § 14 Nr. 1 ; BauO NW § 12 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Beteiligten zu 1 bis 5 sind die Mitglieder der eingangs näher bezeichneten Wohnungseigentümergemeinschaft, die der Beteiligte zu 3 verwaltet.