OLG München - Beschluss vom 22.02.2006
34 Wx 118/05
Normen:
BGB § 626 ; WEG § 26 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NZM 2006, 593
OLGReport-München 2006, 327
ZMR 2006, 637
Vorinstanzen:
LG Schweinfurt, vom 26.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen T 16/05
AG Schweinfurt, - Vorinstanzaktenzeichen II 51/03

Abberufung des Verwalters bei fehlerhafter Information über Einlagensicherung der auf offenem Treuhandkonto geführten Instandhaltungsrücklage

OLG München, Beschluss vom 22.02.2006 - Aktenzeichen 34 Wx 118/05

DRsp Nr. 2006/6898

Abberufung des Verwalters bei fehlerhafter Information über Einlagensicherung der auf offenem Treuhandkonto geführten Instandhaltungsrücklage

»Eine fehlerhafte Information des Verwalters zur Höhe der Einlagensicherung der auf einem offenen Treuhandkonto geführten Instandhaltungsrücklage begründet nicht zwingend das Vorliegen eines wichtigen Grunds für eine vorzeitige Abberufung.«

Normenkette:

BGB § 626 ; WEG § 26 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer aus 51 Wohnungen sowie Tiefgaragen-Stellplätzen bestehenden Wohnanlage, die derzeit von der weiteren Beteiligten verwaltet wird. Zuvor verwaltete die Antragstellerin die Wohnanlage. Sie war mit Wirkung vom 1.6.2002 zur Verwalterin bestellt worden. Ihr Verwaltervertrag stammt vom 11.4.2002 und ist befristet bis 31.12.2006. In ihm ist bestimmt, dass er nur aus wichtigem Grund gekündigt werden kann. Gleiches gilt für die Verwalterabberufung.