I.
Die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer aus 51 Wohnungen sowie Tiefgaragen-Stellplätzen bestehenden Wohnanlage, die derzeit von der weiteren Beteiligten verwaltet wird. Zuvor verwaltete die Antragstellerin die Wohnanlage. Sie war mit Wirkung vom 1.6.2002 zur Verwalterin bestellt worden. Ihr Verwaltervertrag stammt vom 11.4.2002 und ist befristet bis 31.12.2006. In ihm ist bestimmt, dass er nur aus wichtigem Grund gekündigt werden kann. Gleiches gilt für die Verwalterabberufung.
Testen Sie "Handbuch des Wohnungseigentumsrechts" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|