Autor: Weber |
Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer erfüllt die ihr zugewiesene Aufgabe, das gemeinschaftliche Eigentum zu verwalten, durch ihre Organe: Die Wohnungseigentümer in ihrer Gesamtheit sind als Willensbildungsorgan dazu berufen, die Verwaltungsentscheidungen zu treffen (§ 19 Abs. 1 WEG), soweit nicht der Verwalter selbst entscheidungsbefugt ist (§ 27 WEG). Der Verwalter als Ausführungs- und Vertretungsorgan setzt diese Entscheidungen um (§ 9b WEG für die Vertretung im Außenverhältnis) und wird dabei durch den Verwaltungsbeirat unterstützt (§ 29 Abs. 2 Satz 1 WEG).1)
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