Teil 3: Weitere Aufgaben des Verwalters

Autor: Weber

A. Protokoll

I. Protokollführer

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In § 24 Abs. 6 WEG ist nicht ausdrücklich geregelt, wer die Niederschrift (Protokoll) anzufertigen hat. Aus § 24 Abs. 6 Satz 2 WEG ergibt sich aber mittelbar, dass der Vorsitzende der Versammlung und damit in aller Regel der Verwalter die Niederschrift zu erstellen hat.1176)

Die Wohnungseigentümer sind befugt, im Wege eines Geschäftsordnungsbeschlusses im Einzelfall oder generell etwas anderes zu beschließen.1177)

1176)

AG Kassel, Beschl. v. 28.04.2004 - 800 II 114/2003 WEG, ZMR 2004, 711.

1177)

Schultzky, in: Jennißen, WEG, § 24 Rdnr. 133.

II. Inhalt

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Ein formell ordnungsgemäßes Protokoll enthält zumindest folgende Angaben:1178)

Bezeichnung der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer

Namen des Versammlungsleiters sowie ggf. des Protokollführers

Datum der Eigentümerversammlung

Ort der Eigentümerversammlung

Uhrzeit des Beginns, von Unterbrechungen und des Endes der Eigentümerversammlung

Anwesenheitsliste1179)

Unterschriften nach § 24 Abs. 6 Satz 2 WEG

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