OLG Hamm - Beschluss vom 02.07.2001
15 W 56/01
Normen:
WEG § 24 Abs. 2 § 26 § 29 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DRsp I(152)366b-d
WuM 2001, 461

Abberufung des Verwalters wegen pflichtwidriger Weigerung, eine Wohnungseigentümerversammlung einzuberufen; kein materielles Prüfungsrecht des Verwalters hinsichtlich der Erforderlichkeit der Versammlung; erforderliche Beteiligung des Verwaltungsbeirats an der Beschlussvorbereitung

OLG Hamm, Beschluss vom 02.07.2001 - Aktenzeichen 15 W 56/01

DRsp Nr. 2004/1423

Abberufung des Verwalters wegen pflichtwidriger Weigerung, eine Wohnungseigentümerversammlung einzuberufen; kein materielles Prüfungsrecht des Verwalters hinsichtlich der Erforderlichkeit der Versammlung; erforderliche Beteiligung des Verwaltungsbeirats an der Beschlussvorbereitung

»1. Das pflichtwidrige Nichteinberufen einer außerordentlichen Eigentümerversammlung kann die Abberufung des Verwalters aus wichtigem Grund rechtfertigen. 2. Einem wirksamen Einberufungsverlangen gegenüber hat der Verwalter kein materielles Prüfungsrecht. 3. Eine vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen dem Verwalter und den Wohnungseigentümern verlangt die Beteiligung des Verwaltungsbeirats an der Vorbereitung der Beschlüsse der Wohnungseigentümerversammlung.«

Normenkette:

WEG § 24 Abs. 2 § 26 § 29 Abs. 2 ;
Fundstellen
DRsp I(152)366b-d
WuM 2001, 461