OLG Köln - Beschluß vom 25.05.2001
16 Wx 15/01
Normen:
WEG §§ 21, 23, 25 ;
Fundstellen:
NZM 2002, 221
OLGReport-Köln 2001, 267

Abberufung des WEG-Verwalters

OLG Köln, Beschluß vom 25.05.2001 - Aktenzeichen 16 Wx 15/01

DRsp Nr. 2001/15524

Abberufung des WEG -Verwalters

Weigert sich die dem Verwalter nahestehende Mehrheit der Wohnungseigentümer, diesen Verwalter, der wegen eines Vermögensdelikts im Zusammenhang mit der Verwaltung einer anderen Wohnungseigentümergemeinschaft nicht unerheblich bestraft wurde (hier: 2 Jahre Freiheitsstrafe auf Bewährung wegen Untreue in 19 Fällen), aus seinem Amt abzuberufen, obwohl die übrigen Wohnungseigentümer dies beantragen, so ist dies rechtsmißbräuchlich und widerspricht ordnungsgemäßer Verwaltung.

Normenkette:

WEG §§ 21, 23, 25 ;

Gründe:

Die Verfahrensbeteiligten zu 1. bis 3. bilden die aus 15 Wohn- und Teileigentumseinheiten bestehende Wohnungseigentümergemeinschaft R.straße ..., ... K., die von den Verfahrensbeteiligten zu 4. verwaltet wird. Der Eigentümergemeinschaft liegt derzeit die Teilungserklärung vom 31.07.1993 (Bl. 27 bis 45 d. A.) zugrunde.

Am 25.11.1999 fand eine Eigentümerversammlung statt, deren Ergebnisse die Antragsteller im vorliegenden Verfahren teilweise anfechten.

Die Antragsteller hatten ursprünglich beim Amtsgericht den Antrag gestellt:

1. festzustellen, dass der zu TOP 2 der Wohnungseigentümerversammlung vom 25. November 1999 getroffene Beschluss: