KG - Beschluß vom 06.09.1993
24 W 5948/92
Normen:
BGB § 626 Abs. 1 ; WEG § 26 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DRsp I(152)195b

Abberufung und Kündigung des Verwalters aufgrund unklarer Auskünfte über Vorstrafen des Verwalters vor dessen Bestellung

KG, Beschluß vom 06.09.1993 - Aktenzeichen 24 W 5948/92

DRsp Nr. 1994/1801

Abberufung und Kündigung des Verwalters aufgrund unklarer Auskünfte über Vorstrafen des Verwalters vor dessen Bestellung

»Werden in einer die Verwalterbestellung vorbereitenden Eigentümerversammlung gezielte Fragen von Wohnungseigentümern nach nicht getilgten Vorstrafen der mit dem Verwalteramt zu betrauenden Person oder eines maßgeblichen Vertreters dieser Person ausweichend oder bagatellisierend beantwortet und wird dadurch bei einem Teil der anwesenden Wohnungseigentümer ein Irrtum über den genauen Umfang der noch nicht getilgten Vorstrafen erregt, so kann dieses Verhandlungsverschulden des später zum Verwalter Bestellten einen wichtigen Grund für seine vorzeitige Abberufung und für eine fristlose Kündigung des Verwaltervertrages darstellen.«

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1 ; WEG § 26 Abs. 1 ;

Gründe: