OLG München - Beschluss vom 04.04.2019
34 AR 50/19
Normen:
ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 3; ZPO § 37; GVG § 72a S. 1; WEG § 43 Abs. 1 Nrn. 1-3;

Abgrenzung der funktionellen Zuständigkeit einer Spezialkammer gemäß § 72 a S. 1 GVG und derjenigen der allgemeinen Zivilkammer

OLG München, Beschluss vom 04.04.2019 - Aktenzeichen 34 AR 50/19

DRsp Nr. 2019/6047

Abgrenzung der funktionellen Zuständigkeit einer Spezialkammer gemäß § 72 a S. 1 GVG und derjenigen der allgemeinen Zivilkammer

Die Bestimmung der funktionalen Zuständigkeit einer Spezialkammer nach § 72a Satz 1 GVG ist nicht erforderlich, wenn sich aus dem Geschäftsverteilungsplan des örtlich und sachlich zuständigen Landgerichts ergibt, dass die für das Sachgebiet zuständige Kammer für die Erledigung des gesamten Rechtsstreits zuständig ist, auch wenn die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche nur zum Teil eine Sachgebietszuständigkeit begründen.

Tenor

1.

Als (örtlich und sachlich) zuständiges Gericht wird das Landgericht München I bestimmt.

2.

Der weitergehende Bestimmungsantrag wird abgelehnt.

Normenkette:

ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 3; ZPO § 37; GVG § 72a S. 1; WEG § 43 Abs. 1 Nrn. 1-3;

Gründe

I.