KG - Beschluss vom 19.03.2007
24 W 317/06
Normen:
WEG § 14 Nr. 1 § 15 Abs. 3 § 21 Abs. 4 § 21 Abs. 5 Nr. 2 ; BGB § 1004 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FGPrax 2007, 211
KGReport 2007, 669
NJW-RR 2007, 1604
NZM 2007, 845
ZMR 2007, 639
ZfIR 2007, 695
Vorinstanzen:
LG Berlin - 85 T 180/06 WEG - 05.09.2006,
AG Schöneberg - 76 II 353/03 WEG,

Abgrenzung der Handlungsstörerhaftung von der Zustandsstörerhaftung im WEG-Verfahren

KG, Beschluss vom 19.03.2007 - Aktenzeichen 24 W 317/06

DRsp Nr. 2007/9009

Abgrenzung der Handlungsstörerhaftung von der Zustandsstörerhaftung im WEG -Verfahren

»Im Bereich behaupteter Störungen - etwa auch durch (Tritt-) Schallimmissionen - ist danach zu differenzieren, ob eine Handlungsstörerhaftung oder eine Zustandsstörerhaftung in Rede steht. Überschreitet ein Wohnungseigentümer den zulässigen Gebrauch, indem er - etwa durch Vornahme baulicher oder sonstiger Veränderungen - eine die Grenze des § 14 Nr. 1 WEG übersteigende Beeinträchtigung anderer Wohnungseigentümer verursacht, setzt er sich als Handlungsstörer Ansprüchen gemäß §§ 15 Abs. 3 WEG, 1004 Abs. 1 BGB aus, die auf Unterlassung oder Beseitigung des Zustands gerichtet sein können, der die Einhaltung der von § 14 Nr. 1 WEG auferlegten Verpflichtung verhindert. Haftet ein Wohnungseigentümer hiernach auf Unterlassung oder Beseitigung der Störung, so muss die Auswahl unter den geeigneten Abwehrmaßnahmen grundsätzlich ihm überlassen bleiben.«

Normenkette:

WEG § 14 Nr. 1 § 15 Abs. 3 § 21 Abs. 4 § 21 Abs. 5 Nr. 2 ; BGB § 1004 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe: