BayObLG - Beschluss vom 09.03.2004
2Z BR 17/04
Normen:
WEG § 26 ;
Fundstellen:
BayObLGReport 2004, 284
NZM 2004, 390
WuM 2004, 433
ZMR 2004, 687
ZfIR 2004, 749
Vorinstanzen:
LG München I, vom 07.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 18472/03
AG München, - Vorinstanzaktenzeichen II 244/03

Abgrenzung der Kündigung des Verwaltervertrags von der Abberufung eines Verwalters

BayObLG, Beschluss vom 09.03.2004 - Aktenzeichen 2Z BR 17/04

DRsp Nr. 2004/5451

Abgrenzung der Kündigung des Verwaltervertrags von der Abberufung eines Verwalters

»1. Von dem Beschluss der Eigentümer über die Abberufung des Verwalters ist die Kündigung des Verwaltervertrags zu unterscheiden. Die Berechtigung der Wohnungseigentümer zur Kündigung des mit ihm geschlossenen Verwaltervertrags kann der Verwalter im Feststellungsverfahren überprüfen lassen. 2. Im Verwaltervertrag kann ein Sonderkündigungsrecht der Wohnungseigentümer für den Fall vereinbart werden, dass der derzeitige Sachbearbeiter bei dem Verwalter ausscheidet.«

Normenkette:

WEG § 26 ;

Gründe:

I.

Die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die seit 1.7.2003 von der weiteren Beteiligten verwaltet wird. Davor war die Antragstellerin Verwalterin.

Aufgrund des Eigentümerbeschlusses vom 12.8.2002 war mit ihr ein Verwaltervertrag abgeschlossen worden, der vorsah, dass sie mit Verlängerungsmöglichkeit zunächst bis 31.12.2005 zur Verwalterin bestellt und den Antragsgegnern ein Sonderkündigungsrecht unter anderem beim Wechsel der zuständigen Sachbearbeiterin der Antragstellerin (zum damaligen Zeitpunkt Frau L.) eingeräumt wird.