LG Köln, vom 03.11.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 18 O 431/94
Abgrenzung von Wohnraum- und Gewerbemiete
OLG Köln, Beschluss vom 17.01.1996 - Aktenzeichen 11 W 86/95
DRsp Nr. 2001/8459
Abgrenzung von Wohnraum- und Gewerbemiete
Maßgeblich für die Abgrenzung, ob ein Fall von Wohnraum- oder Gewerbemiete gegeben ist, ist grundsätzlich die im Mietvertrag vereinbarte Zweckbestimmung. Werden Räume zunächst nur zum Betrieb einer Anwaltskanzlei vermietet, so handelt es sich auch bei einer Erwähnung der Nutzung zu Wohnzwecken im Mietvertrag ausschließlich um Gewerberaummiete.