Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Neuruppin vom 11.05.2015 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
I.
Der Kläger möchte festgestellt wissen, dass zwei mit dem Beklagten geschlossene Mietverträge betreffend die Nutzung von 2 im ...ring 42 in H... gelegene Eigentumswohnungen des Klägers mit Wirkung zum 30.09.2014 beendet worden sind.
Die streitgegenständlichen jeweils mit "Wohnungs-Mietvertrag" überschriebenen Mietverträge wurden am 06.02. bzw. 05.05.2006 zwischen den Parteien geschlossen. Gemäß § 1 der mit identischem Wortlaut geschlossenen Mietverträge werden die zu der jeweiligen Wohnung gehörenden Räume zur Benutzung als "Wohnräume" vermietet.
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