OLG Hamm - Beschluss vom 11.11.2004
15 W 351/04
Normen:
WEG § 10 Abs. 2 S. 2 ; WEG § 10 Abs. 3 ; WEG § 13 Abs. 2 ; WEG § 23 Abs. 4 S. 1 ; WEG § 43 Abs. 1 ; WEG § 45 Abs. 1 ; WEG § 47 S. 1 ; WEG § 48 Abs. 3 ; FGG § 27 ; FGG § 29 ;
Fundstellen:
FGPrax 2005, 113
OLGReport-Hamm 2005, 184
ZMR 2005, 400
ZfIR 2005, 263
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, - Vorinstanzaktenzeichen 23 T 121/01
LG Bielefeld, - Vorinstanzaktenzeichen 23 T 237/04

Abgrenzung zwischen Beschluss und Vereinbarung der Eigentümerversammlung über Nutzung der gemeinschaftlichen Gartenfläche

OLG Hamm, Beschluss vom 11.11.2004 - Aktenzeichen 15 W 351/04

DRsp Nr. 2005/872

Abgrenzung zwischen Beschluss und Vereinbarung der Eigentümerversammlung über Nutzung der gemeinschaftlichen Gartenfläche

Zur Frage, ob eine Regelung, bei der sich in einer Eigentümerversammlung sämtliche Wohnungseigentümer eines aus zwei Haushälften bestehenden Gebäudes dahingehend einigen, daß die Bewohner der rechten Haushälfte weiterhin die rechte Gartenhälfte, die Bewohner der linken Haushälfte den linken Gartenteil benutzen und dass jede Haushälfte für die Pflege ihres Gartens selber zuständig ist, als eine inhaltlich auf die Begründung eines Sondernutzungsrechts an den jeweiligen Gartenteilflächen gerichtete Vereinbarung oder als ein lediglich die Konkretisierung des gemeinschaftlichen Gebrauchs regelnder allseitiger Beschluss zu qualifizieren ist.

Normenkette:

WEG § 10 Abs. 2 S. 2 ; WEG § 10 Abs. 3 ; WEG § 13 Abs. 2 ; WEG § 23 Abs. 4 S. 1 ; WEG § 43 Abs. 1 ; WEG § 45 Abs. 1 ; WEG § 47 S. 1 ; WEG § 48 Abs. 3 ; FGG § 27 ; FGG § 29 ;

Gründe:

I.