KG - Urteil vom 17.01.2006
13 U 42/05
Normen:
ZPO § 540 Abs. 1 S. 1 ; WEG § 1 Abs. 5 § 3 § 7 Abs. 4 S. 1 § 11 Abs. 3 ;
Fundstellen:
KGReport 2006, 418
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 18.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 141/03

Abgrenzung zwischen Sondereigentum und Gemeinschaftseigentum; Auslegung des Begriffs Dachgeschossräume in der Teilungserklärung

KG, Urteil vom 17.01.2006 - Aktenzeichen 13 U 42/05

DRsp Nr. 2006/8409

Abgrenzung zwischen Sondereigentum und Gemeinschaftseigentum; Auslegung des Begriffs Dachgeschossräume in der Teilungserklärung

1. Streitigkeiten um das Eigentum sind grundsätzlich im Zivilprozessverfahren auszutragen, weil sie die sachenrechtlichen Grundlagen der Wohnungseigentumsgemeinschaft betreffen. 2. Eine Klage auf Feststellung eines Rechtsverhältnisses in der Vergangenheit ist dann zulässig, wenn das frühere Bestehen des Rechtsverhältnisses die Grundlage für einen jetzt verfolgten Anspruch ist. 3. Für die Bestimmung dessen, was Gegenstand des Sondereigentums gemäß § 3 WEG ist, ist die Grundbucheintragung maßgeblich.

Normenkette:

ZPO § 540 Abs. 1 S. 1 ; WEG § 1 Abs. 5 § 3 § 7 Abs. 4 S. 1 § 11 Abs. 3 ;

Entscheidungsgründe:

I. Es wird gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen und dieser wie folgt ergänzt:

Durch notarielle Teilungserklärung vom 1. Juli 1981 - Urk.Nr.: nnnn - des Notars nnnnnnnn in Berlin ist das Eigentum an dem Grundstück nnnnnnnnnn in Berlin geteilt worden. In der Teilungserklärung heißt es in § 3:

"....

Dem jeweiligen Eigentümer der vorgenannten Wohnungen werden folgende Sondernutzungsrechte an den nachstehenden Kellerräumlichkeiten eingeräumt:

....