OLG Köln - Beschluss vom 20.02.2004
16 Wx 7/04
Normen:
WEG § 19 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2004, 877
OLGReport-Köln 2004, 228
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 10.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 29 T 17/03

Abmahnung wegen Anfechtung von Gemeinschaftsbeschlüssen

OLG Köln, Beschluss vom 20.02.2004 - Aktenzeichen 16 Wx 7/04

DRsp Nr. 2004/13882

Abmahnung wegen Anfechtung von Gemeinschaftsbeschlüssen

Es ist unzulässig, auf ein Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft dadurch Druck dahingehend auszuüben, in Zukunft Beschlüsse der Gemeinschaft nicht mehr anzufechten, dass ihm für künftige Beschlussanfechtungen eine Abmahnung mit der Androhung der Entziehung des Wohnungseigentums in Aussicht gestellt wird.

Normenkette:

WEG § 19 ;

Gründe:

I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller ist zulässig und begründet. Der Beschluss der Eigentümerversammlung vom 24.03.2000 unter TOP15 ist rechtswidrig und daher aufzuheben. Der Beschluss lautet:

"Antrag Vorwaltungsbeirat: Entziehung des Wohnungseigentums (hier: Eheleute L)

Vorbemerkung:

Die Miteigentümer - Eheleute L - fechten jährlich die wesentlichen Beschlüsse der Eigentümergemeinschaft (hier: Hausgeldabrechnung, Wirtschafsplan, Entlastung Verwalter, Entlastung Verwaltungsbeirat, größere Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen) an. Dieses Verfahren betreiben die Eheleute L dann über die Instanzen (AG, LG und OLG).

Dies hat für die Eigentümergemeinschaft folgende Konsequenzen:

- jährlich fallen Anwalts-, Gerichts- und Gutachterkosten an.