I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller ist zulässig und begründet. Der Beschluss der Eigentümerversammlung vom 24.03.2000 unter TOP15 ist rechtswidrig und daher aufzuheben. Der Beschluss lautet:
"Antrag Vorwaltungsbeirat: Entziehung des Wohnungseigentums (hier: Eheleute L)
Vorbemerkung:
Die Miteigentümer - Eheleute L - fechten jährlich die wesentlichen Beschlüsse der Eigentümergemeinschaft (hier: Hausgeldabrechnung, Wirtschafsplan, Entlastung Verwalter, Entlastung Verwaltungsbeirat, größere Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen) an. Dieses Verfahren betreiben die Eheleute L dann über die Instanzen (AG, LG und OLG).
Dies hat für die Eigentümergemeinschaft folgende Konsequenzen:
- jährlich fallen Anwalts-, Gerichts- und Gutachterkosten an.
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