BayObLG - Beschluss vom 20.03.2001
2Z BR 75/00
Normen:
BGB § 638 Abs. 1, § 640 Abs. 1 ; WEG § 21 Abs. 3 ;
Fundstellen:
NZM 2001, 539
Vorinstanzen:
LG Landshut, - Vorinstanzaktenzeichen 60 T 411/99
AG Landshut 14 UR II 8/98 ,

Abnahme von Gemeinschaftseigentum und die dadurch in Gang gesetzte Verjährung von Gewährleistungsansprüchen

BayObLG, Beschluss vom 20.03.2001 - Aktenzeichen 2Z BR 75/00

DRsp Nr. 2001/7853

Abnahme von Gemeinschaftseigentum und die dadurch in Gang gesetzte Verjährung von Gewährleistungsansprüchen

»Zur Abnahme des Gemeinschaftseigentums und zum Ablauf der Verjährungsfrist von Gewährleistungsansprüchen hinsichtlich des Gemeinschaftseigentums.«

Normenkette:

BGB § 638 Abs. 1, § 640 Abs. 1 ; WEG § 21 Abs. 3 ;

Gründe

I.

Die Antragstellerin und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer aus zwei Häusern (Nr. 4 und 5) bestehenden Wohnanlage. Das Haus Nr. 5 wurde als erstes fertiggestellt; das Haus Nr. 4, in dem sich die Wohnung der Antragstellerin befindet, wurde Ende 1985 bezugsfertig. Die letzten Wohnungen wurden von der Bauträgerin Ende 1987 und im Februar 1988 veräußert. Die weitere Beteiligte ist seit Errichtung der Wohnanlage die Verwalterin; sie wurde aufgrund der Ermächtigung in § 8 der Gemeinschaftsordnung von der Bauträgerin für die Zeit vom 15.12.1984 bis 15.12.1989 bestellt. In dem mit der Bauträgerin abgeschlossenen Verwaltervertrag ist in § 2.6 folgendes vereinbart:

Der Verwalter wird beauftragt, soweit noch nicht geschehen, das Gemeinschaftseigentum im Zusammenwirken mit dem Verwaltungsbeirat unter Beiziehung eines Bausachverständigen gegenüber dem Bauträger abzunehmen.... Die Abnahme des Gemeinschaftseigentums hat er sich durch Beschluss der Eigentümergemeinschaft bestätigen zu lassen.