BayObLG - Beschluss vom 20.09.2001 (2Z BR 39/01)
I. Die Antragsteller und die Antragsgegner sind die Teileigentümer einer Teileigentumsanlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird. Der Antragstellerin zu 1 gehört das Teileigentum Nr. 50, dem Antragsteller [...]