I.
Der Beschwerdeführer ist an fünf Wohnungseigentumsverfahren, die beim selben Amtsgericht anhängig sind, teils als Antragsgegner, teils als Antragsteller beteiligt.
In der mündlichen Verhandlung vom 3.4.2001, in der der zuständige Richter am Amtsgericht R. alle fünf Verfahren erörtern wollte, hat der Beschwerdeführer den Richter am Amtsgericht wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt.
Da dem Amtsgericht zum 1.7.2001 ein zusätzlicher Richter zugewiesen wurde, beschloss das Präsidium des Amtsgerichts am 29.6.2001, dass die vom Richter am Amtsgericht R. bisher bearbeiteten Wohnungseigentumsverfahren ab 1.7.2001 auf den Richter am Amtsgericht S. übergehen.
Das Landgericht Traunstein hat daraufhin mit Beschluss vom 23.7.2001 das Ablehnungsgesuch des Beschwerdeführers verworfen.
Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner sofortigen Beschwerde vom 13.8.2001, die er nicht näher begründet hat.
II.
Testen Sie "Handbuch des Wohnungseigentumsrechts" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|