BayObLG - Beschluss vom 28.09.2001
2Z BR 133/01
Normen:
ZPO § 42 Abs. 2 ;
Fundstellen:
OLGReport-BayObLG 2002, 101
Vorinstanzen:
verbunden mit 2Z BR 134/01, 135/01, 136/01, 137/01,
LG Traunstein, - Vorinstanzaktenzeichen 4 SA 14/01, 13/01, 12/01, 11/01, 10/01
AG Rosenheim 22 UR 5/99, 1/99, 22/99, 14/99, 23/98,

Unzulässigkeit des Ablehnugsgesuchs bei Änderung der Geschäftsverteilung

BayObLG, Beschluss vom 28.09.2001 - Aktenzeichen 2Z BR 133/01

DRsp Nr. 2002/743

Unzulässigkeit des Ablehnugsgesuchs bei Änderung der Geschäftsverteilung

»Ein Ablehnungsgesuch ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, wenn dem abgelehnten Richter inzwischen durch eine Änderung der Geschäftsverteilung eine andere Geschäftsaufgabe übertragen wurde, so dass er in dem betreffenden Verfahren nicht mehr tätig werden kann.«

Normenkette:

ZPO § 42 Abs. 2 ;

Gründe

I.

Der Beschwerdeführer ist an fünf Wohnungseigentumsverfahren, die beim selben Amtsgericht anhängig sind, teils als Antragsgegner, teils als Antragsteller beteiligt.

In der mündlichen Verhandlung vom 3.4.2001, in der der zuständige Richter am Amtsgericht R. alle fünf Verfahren erörtern wollte, hat der Beschwerdeführer den Richter am Amtsgericht wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt.

Da dem Amtsgericht zum 1.7.2001 ein zusätzlicher Richter zugewiesen wurde, beschloss das Präsidium des Amtsgerichts am 29.6.2001, dass die vom Richter am Amtsgericht R. bisher bearbeiteten Wohnungseigentumsverfahren ab 1.7.2001 auf den Richter am Amtsgericht S. übergehen.

Das Landgericht Traunstein hat daraufhin mit Beschluss vom 23.7.2001 das Ablehnungsgesuch des Beschwerdeführers verworfen.

Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner sofortigen Beschwerde vom 13.8.2001, die er nicht näher begründet hat.

II.