BayObLG - Beschluss vom 26.09.2001
2Z BR 122/01
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1 ; WEG § 45 Abs. 1 ;
Fundstellen:
ZMR 2002, 212
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 7020/01
AG München 483 UR II 456/00 ,

Beschwer des Rechtsmittelführers bei Anfechtung der Beschlüsse über Jahresabrechnung und Entlastung des Verwalters der Eigentumswohnanlage - Geltendmachung einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

BayObLG, Beschluss vom 26.09.2001 - Aktenzeichen 2Z BR 122/01

DRsp Nr. 2002/741

Beschwer des Rechtsmittelführers bei Anfechtung der Beschlüsse über Jahresabrechnung und Entlastung des Verwalters der Eigentumswohnanlage - Geltendmachung einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

»1. Wird der Beschluss über die Jahresabrechnung mit der Begründung angefochten, es sei ein falscher Kostenverteilungsschlüssel angewendet worden, so bemisst sich die Beschwer des Rechtsmittelführers nach der anteiligen Belastung, die ihm bei der seiner Ansicht nach richtigen Abrechnung erspart geblieben wäre. Wird außerdem der Beschluss über die Entlastung des Verwalters wegen der Behandlung der Jahresabrechnung angefochten, führt dies nicht zu einer Erhöhung der Beschwer des Rechtsmittelführers.2. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch das Beschwerdegericht rechtfertigt nur dann die Aufhebung der Entscheidung und die Zurückverweisung der Sache durch das Rechtsbeschwerdegericht, wenn die Entscheidung darauf beruht. Zur Prüfung dieser Frage muss der Rechtsbeschwerdeführer darlegen, was er bei Gewährung rechtlichen Gehörs vorgetragen hätte.«

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 ; WEG § 45 Abs. 1 ;

Gründe

I.