BayObLG - Beschluss vom 10.08.2001
2Z BR 21/01
Normen:
WEG § 14 Nr. 1, § 22 Abs. 1, § 23 Abs. 1, 4, § 25, § 27 Abs. 2 Nr. 5 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2002, 158
NZM 2001, 959
ZMR 2002, 61
Vorinstanzen:
LG München II, - Vorinstanzaktenzeichen 6 T 1148/98
AG Garmisch-Partenkirchen UR II 266/97 und 270/97,

Mehrheit bei der Beschlussfassung in der Wohnungseigentümerversammlung

BayObLG, Beschluss vom 10.08.2001 - Aktenzeichen 2Z BR 21/01

DRsp Nr. 2001/12489

Mehrheit bei der Beschlussfassung in der Wohnungseigentümerversammlung

»1. Ein Beschluss, durch den sich der Verwalter ermächtigen lässt, die Wohnungseigentümer gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten sowie Rechtsanwälte mit der Interessenwahrnehmung der Wohnungseigentümer zu beauftragen, entspricht im allgemeinen auch dann dem Grundsatz ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn er im Hinblick auf ein Verfahren gefasst wird, das ein Wohnungseigentümer gegen die übrigen angestrengt hat. Für einen solchen Beschluss genügt die einfache Stimmenmehrheit, falls nicht die Gemeinschaftsordnung anderes festlegt (Ergänzung zu BayObLG WuM 1997, 396).2. Bei der Beschlussfassung in der Wohnungseigentümerversammlung ist die Mehrheit nur nach der Zahl der abgegebenen Ja- und Nein-Stimmen zu berechnen; Enthaltungen sind nicht mitzuzählen (wie BGHZ 106, 179).3. Die Verlegung von Trittplatten mit Zwischenräumen, die als Gehhilfe Sondernutzungsflächen mit einem befestigten weg über eine im Gemeinschaftseigentum stehende Rasenfläche verbinden, stellt eine bauliche Veränderung dar. ob dadurch den anderen Wohnungseigentümern über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst, ist Tatfrage.«

Normenkette:

WEG § 14 Nr. 1, § 22 Abs. 1, § 23 Abs. 1, 4, § 25, § 27 Abs. 2 Nr. 5 ;

Gründe

I.