BayObLG - Beschluß vom 18.03.1997
2Z BR 98/96
Normen:
BGB § 154 Abs. 2 ; WEG § 23 Abs. 1, § 26, § 27 Abs. 2 Nr. 5 ; ZPO § 551 Nr. 5 ;
Fundstellen:
WuM 1997, 396
Vorinstanzen:
LG München II,
AG Garmisch-Partenkirchen,

Mehrheitsbeschluß der Wohnungseigentümer zur Vertretung durch Verwalter im Eigentümerstreit - Zustandekommen des Verwaltervertrages durch Aufnahme der Verwaltertätigkeit

BayObLG, Beschluß vom 18.03.1997 - Aktenzeichen 2Z BR 98/96

DRsp Nr. 1997/3572

Mehrheitsbeschluß der Wohnungseigentümer zur Vertretung durch Verwalter im Eigentümerstreit - Zustandekommen des Verwaltervertrages durch Aufnahme der Verwaltertätigkeit

»1. Der Verwalter kann grundsätzlich durch Mehrheitsbeschluß ermächtigt werden, die große Mehrzahl der Wohnungseigentümer in Verfahren zu vertreten, die ein Wohnungseigentümer gegen die übrigen anstrengt (z.B. Anfechtungsverfahren), und mit der Vertretung der Wohnungseigentümer im Verfahren einen Rechtsanwalt zu beauftragen. Das Recht des einzelnen Wohnungseigentümers, in dem Verfahren selbst aufzutreten und einen eigenen Verfahrensbevollmächtigten zu bestellen, wird dadurch nicht eingeschränkt. 2. Ein entsprechendes Vorgehen des Verwalters kann auch nachträglich und rückwirkend durch Eigentümerbeschluß genehmigt werden. 3. Die Bestellung des Verwalters durch Eigentümerbeschluß enthält in der Regel das Angebot auf Abschluß eines Verwaltervertrags, das durch Aufnahme der Verwaltertätigkeit stillschweigend angenommen wird. Der Verwaltervertrag kommt entgegen der Auslegungsregel des § 154 Abs. 2 BGB in der Regel damit auch dann zustande, wenn der Eigentümerbeschluß den Abschluß eines schriftlichen Vertrags vorsieht.«

Normenkette:

BGB § 154 Abs. 2 ; WEG § 23 Abs. 1, § 26, § 27 Abs. 2 Nr. 5 ; ZPO § 551 Nr. 5 ;

Gründe: