BayObLG - Beschluss vom 07.11.2001
2Z BR 10/01
Normen:
BGB § 242 ; WEG § 8 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BayObLGZ 2001 Nr. 64
BayObLGZ 2001, 328
DNotZ 2002, 154
NJW-RR 2002, 224
NZM 2002, 25
OLGReport-BayObLG 2002, 59
Rpfleger 2002, 199
ZMR 2002, 291
Vorinstanzen:
LG München II, - Vorinstanzaktenzeichen 6 T 1432/98
AG Fürstenfeldbruck UR II 57/97 ,

Aufhebung des Sondereigentums nach Abstandnahme vom Bau einer Tiefgarage

BayObLG, Beschluss vom 07.11.2001 - Aktenzeichen 2Z BR 10/01

DRsp Nr. 2002/706

Aufhebung des Sondereigentums nach Abstandnahme vom Bau einer Tiefgarage

»Teileigentum kann auch in der Weise begründet werden, dass mit dem Miteigentumsanteil das Sondereigentum an einer erst noch zu errichtenden Tiefgarage verbunden wird. Wird die Tiefgarage nicht errichtet und haben die Wohnungseigentümer kein Interesse an ihrer Erstellung, kann es nach Treu und Glauben geboten sein, den bestehenden Zustand in der Weise zu bereinigen, dass die Wohnungseigentümer ohne Zahlung eines Wertausgleichs die Miteigentumsanteile übernehmen, die mit dem Sondereigentum an der Tiefgarage verbunden sind, und dass das Sondereigentum aufgehoben wird.«

Normenkette:

BGB § 242 ; WEG § 8 Abs. 1 ;

Gründe

I.

Die Antragsteller und der Antragsgegner sind die Wohnungs- und Teileigentümer einer Wohnanlage.

Der Antragsgegner war Alleineigentümer des Grundstücks, auf dem sich die Wohnanlage befindet. Er teilte dieses Grundstück im Jahr 1973 in Wohnungs- und Teileigentum auf. Dem Antragsgegner gehört das Teileigentum an den Tiefgaragenstellplätzen, auf die insgesamt 120/1000 Miteigentumsanteile entfallen.