BayObLG - Beschluss vom 06.09.2001
2Z BR 86/01
Normen:
WEG § 16 Abs. 2, § 22 Abs. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-BayObLG 2002, 79
ZMR 2002, 68
Vorinstanzen:
LG Traunstein, - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 3162/99
AG Altötting 1 UR II 9/95 ,

Bindungswirkung der Zustimmung eines Wohnungseigentümers zu einer baulichen Veränderung

BayObLG, Beschluss vom 06.09.2001 - Aktenzeichen 2Z BR 86/01

DRsp Nr. 2001/15363

Bindungswirkung der Zustimmung eines Wohnungseigentümers zu einer baulichen Veränderung

»1. Bei einer aus zwei Wohnungseigentümern bestehenden Wohnungseigentümergemeinschaft kann ein Wohnungseigentümer von dem anderen für einen länger zurückliegenden Zeitraum nicht die Zahlung von Wohngeld aufgrund des Wirtschaftsplans an alle Wohnungseigentümer als Mitgläubiger verlangen. Gegebenenfalls steht ihm nur ein Anspruch auf anteilige Erstattung von Auslagen für Kosten und Lasten im Sinn des § 16 Abs. 2 WEG zu.2. Hat ein Wohnungseigentümer seine Zustimmung zu einer baulichen Veränderung erklärt, ist nicht nur jeder Rechtsnachfolger des Zustimmenden, sondern auch dieser selbst daran gebunden.«

Normenkette:

WEG § 16 Abs. 2, § 22 Abs. 1 ;

Gründe

I.

Der Antragsteller und der Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer aus zwei Wohnungen bestehenden Wohnanlage.

Dem Antragsteller gehört die Wohnung im Untergeschoss, dem Antragsgegner gehören die Wohnung im Erdgeschoss und das Dachgeschoss. Der Antragsteller und die Rechtsvorgängerin des Antragsgegners schlossen am 26.6.1987 unter anderem "zur Klarstellung von Sonder- und Miteigentum" einen im Grundbuch eingetragenen gerichtlichen Vergleich. In diesem Vergleich heißt es unter anderem: