I.
Der Antragsteller und der Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer aus zwei Wohnungen bestehenden Wohnanlage.
Dem Antragsteller gehört die Wohnung im Untergeschoss, dem Antragsgegner gehören die Wohnung im Erdgeschoss und das Dachgeschoss. Der Antragsteller und die Rechtsvorgängerin des Antragsgegners schlossen am 26.6.1987 unter anderem "zur Klarstellung von Sonder- und Miteigentum" einen im Grundbuch eingetragenen gerichtlichen Vergleich. In diesem Vergleich heißt es unter anderem:
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