BayObLG - Beschluss vom 10.10.2001
2Z BR 143/01
Normen:
WEG § 45 Abs. 3 ; ZPO § 887 ;
Vorinstanzen:
LG Ingolstadt, - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 1139/00
AG Neuburg a.d. Donau 1 UR II 5/00 ,

Gericht des ersten Rechtszuges bei Vollstreckung im Wohnungseigentumsverfahren

BayObLG, Beschluss vom 10.10.2001 - Aktenzeichen 2Z BR 143/01

DRsp Nr. 2002/727

Gericht des ersten Rechtszuges bei Vollstreckung im Wohnungseigentumsverfahren

»Gericht des ersten Rechtszuges ist bei einer Vollstreckung aus einem im Wohnungseigentumsverfahren ergangenen Titel das Wohnungseigentumsgericht als Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Gericht der sofortigen weiteren Beschwerde ist damit in Bayern das Bayerische oberste Landesgericht und nicht das Oberlandesgericht.«

Normenkette:

WEG § 45 Abs. 3 ; ZPO § 887 ;

Gründe

I.

Der Vollstreckungsgläubiger und der Vollstreckungsschuldner schlossen am 22.5.1997 vor dem Wohnungseigentumsgericht einen Vergleich. Der Vollstreckungsgläubiger betreibt die Zwangsvollstreckung aus diesem Vergleich. Auf seinen Antrag hin hat das Amtsgericht - Wohnungseigentumsgericht - am 19.6.2000 den Vollstreckungsgläubiger ermächtigt, die nach dem Vergleich dem Vollstreckungsschuldner obliegend e Renovierung der Westfassade des Hauses auf Kosten des Vollstreckungsschuldners vornehmen zu lassen; ferner hat es den Vollstreckungsschuldner verpflichtet, als Kostenvorschuss 4034,48 DM an den Vollstreckungsgläubiger zu zahlen.