BayObLG - Beschluss vom 25.09.2001
2Z BR 95/01
Normen:
WärmeschutzV § 8 ; WEG § 21 Abs. 2, Abs. 5 Nr. 2 § 22 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NZM 2002, 75
ZMR 2002, 209
Vorinstanzen:
LG Bayreuth, - Vorinstanzaktenzeichen 15 T 21/01
AG Bayreuth 4 UR II 30/00 ,

Erneuerung einer Eternit-Fassade in Eigentumswohnanlage

BayObLG, Beschluss vom 25.09.2001 - Aktenzeichen 2Z BR 95/01

DRsp Nr. 2002/740

Erneuerung einer Eternit-Fassade in Eigentumswohnanlage

»Erneuerung einer mit Eternitplatten verkleideten Fassade als modernisierende Instandsetzung unter Anbringung einer zusätzlichen Wärmedämmung, die den Anforderungen der WärmeschutzV entspricht.«

Normenkette:

WärmeschutzV § 8 ; WEG § 21 Abs. 2, Abs. 5 Nr. 2 § 22 Abs. 1 ;

Gründe

I.

Die Antragstellerin und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer im Jahr 1972 errichteten Wohnanlage, die aus drei jeweils neunstöckigen Häusern mit insgesamt 188 Wohnungen besteht. Der Antragstellerin gehört seit 1997 ein Miteigentumsanteil von 3,92/1000.