BayObLG - Beschluss vom 25.10.2001
2Z BR 81/01
Normen:
GG Art. 3 Abs. 3 Satz 2 ; BGB § 242 ; WEG § 10 Abs. 1 Satz 2 § 15 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BayObLGZ 2001 Nr. 60
BayObLGZ 2001, 306
FGPrax 2002, 15
MDR 2002, 212
NJW 2002, 1054
NJW-RR 2002, 226
NZM 2002, 26
OLGReport-BayObLG 2002, 38
ZMR 2002, 287
Vorinstanzen:
LG Regensburg, - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 332/99
AG Regensburg 13 UR II 5/99 ,

Unzulässige Durchsetzung eines wirksamen Hundehaltungsverbots gegenüber behindertem Wohnungseigentümer

BayObLG, Beschluss vom 25.10.2001 - Aktenzeichen 2Z BR 81/01

DRsp Nr. 2002/718

Unzulässige Durchsetzung eines wirksamen Hundehaltungsverbots gegenüber behindertem Wohnungseigentümer

»Im Licht des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG kann die nach § 242 BGB zu treffende Interessenabwägung im Einzelfall ergeben, dass die Durchsetzung eines wirksamen Hundehaltungsverbots gegenüber einem behinderten Wohnungseigentümer auf Dauer oder auf Zeit unzulässig ist.«

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 3 Satz 2 ; BGB § 242 ; WEG § 10 Abs. 1 Satz 2 § 15 Abs. 1 ;

Gründe

I.

Die Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer größeren Wohnanlage.

In der Teilungserklärung ist bestimmt:

Die Benutzung des Sondereigentums und des gemeinschaftlichen Eigentums kann durch eine vom Verwalter aufgestellte Hausordnung geregelt werden. Änderungen der Hausordnung werden vom Verwalter vorgenommen. Die Bestimmungen der Hausordnung können durch die Versammlung der Wohnungseigentümer mit einfacher Stimmenmehrheit geändert werden.

Die Hausordnung enthält folgende Regelung:

Hunde, Katzen und andere Tiere dürfen nur mit ausdrücklicher, jederzeit widerruflicher Genehmigung des Verwalters gehalten werden. Es ist darauf zu achten, dass die übrigen Hausbewohner dadurch nicht belästigt werden. Ebenso ist die Verunreinigung zum gemeinschaftlichen Eigentum gehörender Räume und Grundstücksanlagen durch Haustiere zu vermeiden.