BayObLG - Beschluss vom 28.08.2001
2Z BR 108/01
Normen:
WEG § 48 Abs. 3 ;
Fundstellen:
ZMR 2002, 66
Vorinstanzen:
LG Ingolstadt, - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 1645/00
AG Neuburg a. d. Donau 1 UR II 18/00 ,

Geschäftswert bei Rüge von Eigentümerbeschlüssen über Jahresabrechnung und Wirtschaftsplan

BayObLG, Beschluss vom 28.08.2001 - Aktenzeichen 2Z BR 108/01

DRsp Nr. 2001/15379

Geschäftswert bei Rüge von Eigentümerbeschlüssen über Jahresabrechnung und Wirtschaftsplan

»Zum Geschäftswert der Eigentümerbeschlüsse über die Jahresabrechnung und den Wirtschaftsplan, wenn lediglich formelle Mängel (einheitliche Erstellung für zwei getrennte Wohnanlagen und Beschlussfassung in gemeinsamer Versammlung und Abstimmung) gerügt werden.«

Normenkette:

WEG § 48 Abs. 3 ;

Gründe:

I.