BayObLG - Beschluss vom 19.09.2001
2Z BR 89/01
Normen:
FGG § 20 Abs. 1 ; WEG § 23 Abs. 3, 4, § 24 Abs. 1 bis 3, § 26 Abs. 1, § 43 Abs. 1 Nr. 4, § 45 Abs. 1;
Fundstellen:
DNotZ 2002, 144
NZM 2002, 300
OLGReport-BayObLG 2002, 77
ZMR 2002, 138
ZfIR 2001, 1007
Vorinstanzen:
LG Regensburg, - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 19/01
AG Regensburg 13 UR II 56/99 ,

Rechte des durch Vormerkung gesicherten künftigen Erwerber von Wohnungseigentum

BayObLG, Beschluss vom 19.09.2001 - Aktenzeichen 2Z BR 89/01

DRsp Nr. 2001/15357

Rechte des durch Vormerkung gesicherten künftigen Erwerber von Wohnungseigentum

»1. Steht einem durch Vormerkung gesicherten künftigen Erwerber von Wohnungseigentum kein eigenes Antragsrecht nach § 43 Abs. 1 WEG zu, so wird dieser durch eine gerichtliche Entscheidung, die einen Eigentümerbeschluss für ungültig erklärt, nicht in eigenen Rechten verletzt, so dass er hiergegen auch nicht beschwerdeberechtigt ist.2. Die in einem Kaufvertrag enthaltene Ermächtigung des Veräußerers zugunsten des Käufers, bereits vor Eigentumsumschreibung in alle Rechte und Pflichten der Eigentümergemeinschaft einzutreten, ist im Zweifelsfall dahin auszulegen, dass sie nicht zu einer Beschlussfassung berechtigt, die der erkennbaren Interessenlage des Veräußerers widerspricht (hier: Beschluss über die Abberufung des in der Teilungserklärung als Verwalter bestellten Veräußerers).3. Der Streit über die Ungültigerklärung eines Beschlusses über die Verwalterabberufung ist nicht ohne weiteres dadurch erledigt, dass der Zeitraum für die Bestellung abgelaufen ist.«

Normenkette:

FGG § 20 Abs. 1 ; WEG § 23 Abs. 3, 4, § 24 Abs. 1 bis 3, § 26 Abs. 1, § 43 Abs. 1 Nr. 4, § 45 Abs. 1;

Gründe

I.