BayObLG - Beschluss vom 19.09.2001
2Z BR 106/01
Normen:
WEG § 23 ;
Fundstellen:
NZM 2001, 1040
OLGReport-BayObLG 2002, 101
ZfIR 2001, 1006
Vorinstanzen:
LG Deggendorf, - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 12/01
AG Deggendorf UR II 13/00 ,

Anfechtung des Eigentümerbeschlusses in der Form des Nichtbeschlusses

BayObLG, Beschluss vom 19.09.2001 - Aktenzeichen 2Z BR 106/01

DRsp Nr. 2001/15359

Anfechtung des Eigentümerbeschlusses in der Form des Nichtbeschlusses

»Erschöpft sich ein Eigentümerbeschluss in der Antragsablehnung, liegt ein sogenannter Nichtbeschluss vor, der nicht für ungültig erklärt werden kann. Der Anfechtungsantrag ist in der Regel aber umzudeuten in einen Antrag auf Zustimmung zu der in der Eigentümerversammlung erfolglos beantragten Maßnahme.«

Normenkette:

WEG § 23 ;

Gründe

I.

Die Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer aus vier Reihenhäusern bestehenden Wohnanlage.

Den Antragstellern und den Antragsgegnern gehört jeweils ein Reihenmittelhaus; auf der Gartenseite ist an beide Häuser ein Schuppen angebaut, der zur Hälfte den Antragstellern und den Antragsgegnern gehört. Auf beiden Seiten grenzt an den Schuppen eine Holzterrasse an. Die Antragsteller beabsichtigen, ihre Holzterrasse mit einem Dach zu versehen, das in derselben Höhe wie das Dach des Schuppens angebracht und farblich an die baulichen Gegebenheiten angepasst wird.