I.
Die Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer aus vier Reihenhäusern bestehenden Wohnanlage.
Den Antragstellern und den Antragsgegnern gehört jeweils ein Reihenmittelhaus; auf der Gartenseite ist an beide Häuser ein Schuppen angebaut, der zur Hälfte den Antragstellern und den Antragsgegnern gehört. Auf beiden Seiten grenzt an den Schuppen eine Holzterrasse an. Die Antragsteller beabsichtigen, ihre Holzterrasse mit einem Dach zu versehen, das in derselben Höhe wie das Dach des Schuppens angebracht und farblich an die baulichen Gegebenheiten angepasst wird.
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