BayObLG - Beschluss vom 20.09.2001
2Z BR 39/01
Normen:
WEG § 23, § 45 Abs. 2, § 48 Abs. 3 ;
Fundstellen:
ZMR 2002, 142
Vorinstanzen:
AG München I - 1 T 10598/00 ,
AG München 483 UR II 20/00 und 26/00,

Geschäftswerts eines Eigentümerbeschlusses

BayObLG, Beschluss vom 20.09.2001 - Aktenzeichen 2Z BR 39/01

DRsp Nr. 2001/15355

Geschäftswerts eines Eigentümerbeschlusses

»1. Zur Bindung an die rechtskräftige Abweisung des Antrags auf Ungültigerklärung eines Eigentümerbeschlusses im Verfahren betreffend die Anfechtung eines bestätigenden Zweitbeschlusses.2. Zur Bemessung des Geschäftswerts eines Eigentümerbeschlusses, mit dem die Nutzung eines Teileigentums als bordellartiger Betrieb untersagt worden ist.«

Normenkette:

WEG § 23, § 45 Abs. 2, § 48 Abs. 3 ;

Gründe

I.

Die Antragsteller und die Antragsgegner sind die Teileigentümer einer Teileigentumsanlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird. Der Antragstellerin zu 1 gehört das Teileigentum Nr. 50, dem Antragsteller zu 2 das Teileigentum Nr. 51 und der Antragstellerin zu 3 das Teileigentum Nr. 52. Die Räume sind im Aufteilungsplan (Anlage zur Teilungserklärung vom 20.8.1986) und in der Berichtigungsurkunde zur Teilungserklärung vom 3.9.1987 jeweils als "Laden" bezeichnet. Die Gemeinschaftsordnung bestimmt in § 2, dass die Teileigentumseinheiten ohne Rücksicht auf ihre Bezeichnung im Aufteilungsplan zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck benutzt werden können.