I.
Die Antragsteller und die Antragsgegner sind die Teileigentümer einer Teileigentumsanlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird. Der Antragstellerin zu 1 gehört das Teileigentum Nr. 50, dem Antragsteller zu 2 das Teileigentum Nr. 51 und der Antragstellerin zu 3 das Teileigentum Nr. 52. Die Räume sind im Aufteilungsplan (Anlage zur Teilungserklärung vom 20.8.1986) und in der Berichtigungsurkunde zur Teilungserklärung vom 3.9.1987 jeweils als "Laden" bezeichnet. Die Gemeinschaftsordnung bestimmt in § 2, dass die Teileigentumseinheiten ohne Rücksicht auf ihre Bezeichnung im Aufteilungsplan zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck benutzt werden können.
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