BayObLG - Beschluss vom 16.08.2001
2Z BR 80/01
Normen:
WEG § 10 Abs. 1 Satz 2, § 15 Abs. 3, § 45 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FGPrax 2001, 231
NZM 2002, 255
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 24276/00
AG München 483 UR II 702/00 ,

Zweckbestimmung für Teileigentum mit Vereinbarungscharakter

BayObLG, Beschluss vom 16.08.2001 - Aktenzeichen 2Z BR 80/01

DRsp Nr. 2001/15453

Zweckbestimmung für Teileigentum mit Vereinbarungscharakter

»Die Bezeichnung eines aus mehreren Räumen bestehenden Teileigentums als "nicht zu Wohnzwecken dienende Diele" ist eine Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter. Wird das Teileigentum als Rechtsanwaltskanzlei büromäßig genutzt und ein Unterlassungsantrag rechtskräftig wegen Verwirkung abgewiesen, ist über eine Nutzung als Hobbyräume hinaus auch eine büromäßige Nutzung hinzunehmen sowie eine sonstige Nutzung, die nicht mehr stört oder beeinträchtigt.«

Normenkette:

WEG § 10 Abs. 1 Satz 2, § 15 Abs. 3, § 45 Abs. 2 ;

Gründe

I.

Der Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer 1975 errichteten Wohnanlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird. Dem Antragsteller gehört unter anderem das Teileigentum Nr. 13, das in der Teilungserklärung wie folgt beschrieben ist:

Sondereigentum an den im Kellergeschoss gelegenen nicht Wohnzwecken dienenden 5 Hobbyräumen nebst Diele.