I.
Der Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer 1975 errichteten Wohnanlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird. Dem Antragsteller gehört unter anderem das Teileigentum Nr. 13, das in der Teilungserklärung wie folgt beschrieben ist:
Sondereigentum an den im Kellergeschoss gelegenen nicht Wohnzwecken dienenden 5 Hobbyräumen nebst Diele.
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