I.
Die Beteiligten sind die Wohnungs- und Teileigentümer einer aus zehn Einheiten bestehenden, ungefähr 50-jährigen Wohnanlage. Den Antragstellern gehören insgesamt sechs Wohnungen, davon dem Antragsteller zu 2 eine der zwei Dachgeschosswohnungen. Die Antragsgegner sind Eigentümer zweier Wohnungen, darunter der anderen im Dachgeschoss. Jede Wohnung verfügt über einen Versorgungsanschluss für elektrische Energie.
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