BayObLG - Beschluss vom 31.10.2001
2Z BR 153/01
Normen:
WEG § 44 Abs. 3 ; ZPO § 44 Abs. 2 ;
Fundstellen:
OLGReport-BayObLG 2002, 141
ZMR 2002, 290
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 13 AR 12993/01 13 AR 15940/01
AG München 483 UR II 613/01 WEG, 483 UR II 326/01 WEG ,

Richterablehnung im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

BayObLG, Beschluss vom 31.10.2001 - Aktenzeichen 2Z BR 153/01

DRsp Nr. 2002/704

Richterablehnung im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

»1. Die Ablehnung des Richters im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erstreckt sich - wie auch umgekehrt - auf das zugrundeliegende Hauptsacheverfahren.2. Entscheidet der Richter nicht sogleich über eine beantragte einstweilige Anordnung, weil er sie irrtümlich wegen fehlender Anhängigkeit des Hauptsacheverfahrens für unzulässig hält, begründet dies für den Antragsteller im allgemeinen nicht die Besorgnis der Befangenheit.«

Normenkette:

WEG § 44 Abs. 3 ; ZPO § 44 Abs. 2 ;

Gründe

I.

Der Antragsteller und die Antragsgegner sind die Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Wohnungseigentümer fassten in ihrer Versammlung vom 13.3.2001 verschiedene Beschlüsse. Diese focht der Antragsteller am 17.4.2001 zunächst umfassend und ohne Begründung gerichtlich an.